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U 2020 74

Submissionen

Graubünden · 2020-12-15 · Deutsch GR
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Sachverhalt

1. Die B._____ AG schrieb im Zusammenhang mit dem Projekt betreffend Umbau und Aufstockung des bestehenden Alters- und Pflegeheims B._____ in X._____ mit geschätzten Baukosten von Fr. 46.5 Mio., im Kan- tonsamtsblatt und auf simpap.ch im offenen Verfahren nach GATT/WTO die Vergabe von Baumeisterarbeiten aus. 2. Die Zuschlagskriterien wurden dabei wie folgt festgelegt:

- Qualität (Fachkompetenz Firma, Referenzen etc.) 25%

- Bauablauf, Baustellenorganisation, Etappierungen 25%

- Angebotspreis 50% Innert angesetzter Frist bis am 2. Juni 2020 reichten vier Anbieter ihre Of- ferten ein. Nach der Offertöffnung am 5. Juni 2020 zeigte sich dabei folgen- des Bild: A._____ AG Fr. 7'687'459.97 100.00% C._____ AG Fr. 7'986'766.70 103.89% D._____ AG Fr. 8'687'499.97 113.01% E._____ Fr. 8'877'979.44 115.48% Nach der Auswertung der Angebote durch das Bewertungsgremium er- zielte die C._____ AG 276 Punkte, die A._____ AG 275 Punkte und die beiden anderen Anbieterinnen weniger als 200 Punkte. Am 1. Juli 2020 erteilte die B._____ AG der C._____ AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 7'986'766.70. 3. Gegen diesen Entscheid lässt die A._____ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Sie beantragt dabei kostenfällig und unter Einräu- mung der aufschiebenden Wirkung die Aufhebung des angefochtenen Ver- gabeentscheids und Vergabe an sich selber, eventualiter sei der angefoch- tene Vergabeentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorin- stanz zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass

- 3 - die Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, weil sie ein unvollständiges und nicht den Anforderungen der Ausschreibung ent- sprechendes Angebot eingereicht habe. Weiter habe die Vergabebehörde das Angebot der Zuschlagsempfängerin in willkürlicher Art und Weise, etwa beim Kriterium 'Bauplatzinstallation', gewürdigt. Die rechtswidrige und will- kürliche Ausbootung der Beschwerdeführerin mit ihrem um Fr. 302'306.75 günstigeren Angebot verdiene keinen Rechtsschutz. 4. Die B._____ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hinsicht- lich des verlangten Ausschlusses rüge die Beschwerdeführerin nur gering- fügige Einzelpositionen im Leistungsverzeichnis, welche entweder für die Erfüllung des Auftrages unbedeutend seien oder gar nicht bzw. nur in der ausgedruckten Version fehlten, was auf eine technische Unzulänglichkeit der elektronischen Vorlage zurückzuführen sei. Ein Ausschluss wäre über- spitzt formalistisch. Auch der Vorwurf betreffend die Baustellenorganisation sei unbegründet. Schliesslich erwiesen sich die von der Beschwerdeführe- rin gerügten Punktevergaben als gerechtfertigt. 5. Die Zuschlagsempfängerin (hiernach Beigeladene) beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren. 6. Mit der Replik vom 26. August 2020 ergänzt und vertieft die Beschwerde- führerin ihre Argumentation. Dasselbe gilt für die Duplik der Beschwerde- gegnerin vom 11. September 2020 sowie den nachfolgend weitergeführten Schriftenwechsel bis hin zur Quintuplik vom 6. November 2020. 7. Am 6. November 2020 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine angepasste Honorarnote ein.

- 4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Anfechtungsobjekt ist hier der Zuschlagsentscheid vom 1. Juli 2020, worin die Beschwerdegegnerin die öffentlich ausgeschriebenen Baumeisterar- beiten betreffend Umbau und Aufstockung eines bestehenden Alters- und Pflegeheims für Fr. 7'986'766.70 an die mit der höchsten Punktzahl (276) bewertete Beigeladene erteilte und somit nicht das mit der zweithöchsten Punktzahl (275) versehene, preisgünstigere Angebot von Fr. 7'687'459.97 der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Damit konnte sich die Beschwer- deführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Vergabe an sich selber beantragte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beigeladene sei wegen Unvollständigkeit ihres Angebots zu Unrecht nicht von der Vergabe ausgeschlossen worden. Es ist somit vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2020 zu klären und zu entscheiden. 1.2 Die strittige Auftragsvergabe untersteht unbestritten dem öffentlichen Be- schaffungsrecht. Konkret kommen demnach die Normen des GATT/WTO- Abkommens, der IVöB (SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie des Submissi- onsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mit zugehö- riger Submissionsverordnung (SubV; BR 310) zur Anwendung. Das jetzige Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.3. An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (= Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sach- verhalt; Begründung]) noch bezüglich der Wahrung der 10-tägigen Rüge- frist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, zumal das Ziel der Beschwerde materiell klar erkennbar ist und die Rechts- schrift vom 13. Juli 2020 gegen den Zuschlagsentscheid vom 1. Juli, emp-

- 5 - fangen von der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020, auch innert gesetzli- cher Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher frist- und form- gerecht eingereicht worden. 1.4. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG (Beschwerde ans Verwaltungsge- richt) kann namentlich gegen den Zuschlag sowie den (Nicht-) Ausschluss vom Vergabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit ge- geben, da es um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids geht. 1.5. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den strittigen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterle- gene Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmit- tels den Zuschlag zu erhalten; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, wenn beispielsweise die viertrangierte Anbie- terin lediglich den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin verlangt, aber zu bejahen, wenn diese Anbieterin beispielsweise den Ausschluss aller vor ihr platzierten Konkurrenten oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E.4.1 m.w.H.). 1.6. Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Vergabebeschlusses unter Ausschluss der Beigeladenen und den Direkt- zuschlag der ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten an sich selbst. Da sie den Ausschluss der Beigeladenen verlangt, muss sie im Rahmen ihrer Be- schwerde darlegen, welche gravierenden Mängeln das Angebot der Beige- ladenen aufweist und wieso ihre Offerte eine insgesamt höhere Bewertung erzielt hätte und somit als wirtschaftlich günstigstes Angebot den Zuschlag

- 6 - verdient hätte. Da die Beschwerdeführerin – für den Fall, dass sie mit ihrer Argumentation durchdringen würde – als zweitplatzierte eine reelle Chance auf den Zuschlag bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Aus- schluss der erstplatzierten Beigeladenen hätte, muss sie zur Beschwerde- erhebung nach Art. 50 VRG legimitiert sein, da sie vom strittigen Entscheid offensichtlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlicher Überprüfung hat. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die zwei Angebote der Beigeladenen (276 Punkte) und der Beschwerdeführe- rin (275 Punkte) punktemässig äusserst nahe beieinanderliegen und somit bereits kleinste Korrekturen eine Änderung des Gesamtresultats bedeuten könnten. Auf die Beschwerde tritt das Verwaltungsgericht daher ein. 2. Nach Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbil- dung berücksichtigt werden (Art. 21 Abs. 2 SubG). Nach Art. 22 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausge- schlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. 2.1. Im konkreten Fall gilt es in materieller Hinsicht zunächst den Vorwurf der Beschwerdeführerin des Nichtausschlusses der Beigeladenen wegen Un- gültigkeit deren Angebots zufolge unvollständiger Angaben in ihrer Offerte (nachfolgend E.2.1.1.ff.) sowie wegen Nichteinhaltung der Vorgaben bei der Baustellenorganisation und beim Kran zu klären. Dabei ist die geltend gemachte willkürliche Bewertung des Angebots der Beigeladenen – insbe- sondere die angeblich zu hohe Bewertung der Beigeladenen für das Krite- rium 'Bauplatzinstallation' (E.2.2.1.ff.) und die zu hohe Bewertung durch den Zusatzpunkt für den Kran 1 (E.2.3.1.ff.) – im Detail zu klären und damit einer vertieften gerichtlichen Betrachtung und Würdigung zuzuführen.

- 7 - 2.1.1. Zur Unvollständigkeit der Angaben in der Offerte brachte die Beschwerde- führerin zu den einzelnen Devis-Positionen im Wesentlichen was folgt vor: - NPK 121 Pos. R600 090 Alternative Bausysteme (S. 120): Das Mehrkostenrisiko könne nicht beurteilt werden, weil die Mehr- oder Minderpreise für den SCC-Beton weder in dieser Position noch in einem Zusatzblatt oder im technischen Bericht angegeben seien; - NPK 121 Pos. 613 001 Haftmittel (S. 121): Marke und Typ des Haftmittels seien nicht angegeben; die richtige Wahl des Haftmittels sei massgebend für die Beur- teilung der Kraftübertragung, des Verbunds zwischen den einzelnen Etappen und der Verhinderung einer zu schnellen Austrocknung; - NPK 161 Pos. 152 111 / 11101 Spezifikation Wasserableitung aus Absetzbecken in Vorfluter (S. 163): Angabe des Materials der Wasserableitung aus dem Absetz- becken inkl. baulicher Massnahmen für Fixierung, Lagerhaltung und dergleichen fehle, weshalb die zum Schutz des Grundwassers notwendige Materialprüfung nicht möglich sei; häufig komme es noch vor, dass bei erdverlegten Leitungen und Provisorien PVC-Material zum Einsatz komme, was verboten sei; - NPK 161 Pos. 152 131 /13101 Spezifikation Wasserableitung aus Absetzbecken in Neutralisierungsanlage (S. 163): Die Materialangabe für die Ableitung aus der Neutralisationsanlage fehle -> Hinweis auf PVC; - NPK 161 Pos. 162 111 /11101 Spezifikation Wasserableitung aus Neutralisie- rungsanlage in Vorfluter (S. 165): Die Materialangabe fehle -> PVC-Problematik; ausserdem sei keine Auseinandersetzung im technischen Bericht mit den sich stellenden Anforderungen an die Einleitung des Baustellenwassers in ein Gewäs- ser und insbesondere der Nachweis der rechtskonformen Baustellenentwässe- rung nach SIA 431 und den Anforderungen des ANU erfolgt; - NPK 241 Pos. R061 910 Schalungen für Wände, Stützmauer und Decken mit speziellen Anforderungen (S. 263): Die Angabe der Marke und des Typs des Schalungstrennmittels fehle; je nach Verwendungstyp und –art des Schalungs- trennmittels würden Verfärbungen und/oder Lunkernbildungen entstehen oder eine ungenügende Haftung auftreten, was zu Mehrkosten führe;

- 8 - - NPK 241 Pos. 113 001 / 00101 Spezifikation Haftmittel (S. 265): Die Angabe von Marke und Typ des Haftmittels fehle; ohne diese Angabe könnten die Anforde- rungen der Ausschreibung nicht überprüft werden; - NPK 318 Pos. R191 Arbeitsfugenverschluss (S. 342): Der grösste Teil des ver- bindlichen Textes dieser Reserveposition gemäss Amtsposition fehle; die Zu- schlagsempfängerin habe nicht ausgeführt, ob allfällig notwendige Porenver- schlüsse im Preis enthalten seien und das Produkt Sika Dur Combiflex oder ein gleichwertiges Material zur Anwendung komme -> Mehrkostenrisiko; - NPK 318 Pos. R192 Injektionskanäle (S. 343): Ein verbindlicher Text dieser Re- serveposition gemäss Amtsdevis fehle; es fehlte insbesondere die Angabe zur Systemwahl und Angaben zum Abdichtungskonzept. 2.1.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass das Weglassen einer (ohne- hin unbedeutenden) Position gemäss 'Handbuch öffentliches Beschaf- fungswesen' so zu behandeln sei, als wäre die Position mit Fr. 0.00 ausge- füllt, wenn die Anbieterin dies vor einer allfälligen Zuschlagserteilung schriftlich bestätige. Im vorliegenden Fall sei die Bestätigung telefonisch vor Zuschlagserteilung eingeholt und nachträglich schriftlich bestätigt wor- den (Beilage 14 Beschwerdegegnerin). Ein Ausschluss wäre überspitzt for- malistisch. Die Abwesenheit spezifischer Materialangaben sei in preislicher Hinsicht unbedeutend und auch von der Qualität her unbedenklich, weil auch ohne Angaben bzw. mit einer pauschalen Angabe auf eine Firma von einer mindestens mittleren Qualität auszugehen sei und somit die Qua- litätsanforderungen ohne nennenswertes Mehrkostenrisiko erfüllt seien. Dasselbe gelte bei den Leitungen bzw. Rohren, bei denen der Auftragneh- mer ohnehin vertraglich verpflichtet werde, keine umweltschädlichen Mate- rialien zu verwenden. Auch hier mache die Abwesenheit der Materialanga- ben das Angebot nicht ungültig. Die Position des Schalungstrennmittels sei für die Erfüllung des Auftrags unbedeutend, denn für die Qualität sei nicht dieses massgeblich, sondern die Betonoberfläche. Die Textleerstellen könnten nicht als Änderung des Amtsdevis qualifiziert werden, weil bei der Generierung der Ausdrucksdatei ein technisches Problem aufgetreten sei,

- 9 - welches dazu geführt habe, dass im physischen Angebot ein Teil des vor- gegebenen Textes fehle. Die Preise seien sowohl im physischen wie im elektronischen Devis deckungsgleich ausgefüllt und im Zweifelsfall gelte ohnehin der amtliche Ausschreibungstext. 2.1.3. Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich dazu wie folgt: Selbst wenn die Sache nicht ganz lupenrein ist, kann sich das Gericht problemlos der Sichtweise der Beschwerdegegnerin anschliessen, wonach ein Ausschluss wegen der gerügten geringfügigen Einzelpositionen – die für die Aus- führung des Auftrags unbedeutend sind bzw. kein nennenswertes Mehr- kostenrisiko mit sich bringen - überspitzt formalistisch wäre. Dasselbe gilt für die Abwesenheit des Ausschreibungstextes, der im ausgedruckten Text fehlt, nicht aber im elektronischen Devis der Beigeladenen. 2.2.1. Zum Einwand der zu hohen Bewertung der Beigeladenen für das Kriterium 'Baustelleninstallation' brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dieses Unterkriterium willkürlich bewertet worden sei, indem die Beschwerdegeg- nerin die bekannt gegebenen Aspekte - Kran-, Umschlag-/Lagerplatz, Mulden, Container & Sanitäranlagen, Div. (je 1 Punkt) - Vorgaben zu Bauplatzstandort durch Architekt weitgehend eingehalten? - Mehrwert Kranstandort: Kosteneinsparung bei Spengler-/Bedachungsarbeiten durch zusätzliche Unter- oder Teilkriterien wie 'Sicherheitsrisiko', 'Störung der bestehenden sowie umliegenden Infrastruktur' nicht erweitern dürfe; zudem seien diese Aspekte bereits im Unterkriterium 'Aussagen zum Bauen während laufendem Pflegebetrieb (Technischer Bericht)' enthalten. Unterkriterien zweimal zu bewerten sei unzulässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin führe der vorgesehene Einsatz von einem Pneu- kran oder einem Selbstmontagekran in den Bauetappen 2 und 4 zu keinen Mehrkosten. Der für den Pneukran vorgesehene Standort sei brauchbar und durchaus mit dem Pflegebetrieb vereinbar, zumal der Standort in der

- 10 - Ausschreibung auch vorgegeben gewesen sei. Umschlagflächen für den Zwischenumschlag vom Kran zum Pneukran könnten in der zweiten Baue- tappe problemlos auf den neuen Betondecken des 2. und 3. Obergeschos- ses installiert werden. Damit sei eine klare Trennung zwischen Baustellen- betrieb und den Nutzern der F._____-strasse gewährleistet. 2.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass gemäss Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts vorgängig nicht bekannt gegebene Unter- und Teilkriterien als Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote verwendet werden dürften, sofern sich diese den (zuvor bekannt gegebe- nen) Zuschlagskriterien zuordnen liessen bzw. mit diesen in einem sachli- chen Zusammenhang stünden und sofern dadurch die Gewichtung der Zu- schlagskriterien nicht geändert werde. Diese Vorgaben seien vorliegend vollständig eingehalten, einzig der Terminus 'Bauplatzinstallation' sei in die- sem Kontext vielleicht etwas unpräzise gewählt worden, weil damit der Oberbegriff 'Bauablauf' gemäss lit. b) des Bewertungsblatts gemeint gewe- sen sei. Jedenfalls gehe der Aspekt 'Sicherheitsrisiko' im Zuschlagskrite- rium e) 'Beschrieb der Sicherheitsorganisation auf der Baustelle' auf bzw. stehe damit in sachlichem Zusammenhang. Weiter gehe der Aspekt 'Störung der bestehenden sowie umliegenden Infrastruktur' im Zuschlags- kriterium d) 'Beschrieb des Bauvorgangs unter Berücksichtigung: Bauen während laufendem Pflegebetrieb' auf bzw. stehe damit in einem sachli- chen Zusammenhang. Schliesslich würden die Aspekte 'Total der einge- setzten Krane und Verhinderung von Mehrkosten bei Drittunternehmern' im Zuschlagskriterium b) 'Baustellenorganisation pro Bauetappe: Installations- konzept (Baustelleneinrichtung)' aufgehen bzw. mit diesem in einem sach- lichen Zusammenhang stehen. Somit seien keine Unterkriterien zweimal bewertet worden. Das Zuschlagskriterium 'Bauablauf' und dessen Bewertung hat die Be- schwerdegegnerin in der Ausschreibung wie folgt definiert:

- 11 -

Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich die beiden hier in Frage stehen- den Angebote wie folgt bewertet (besser lesbar in Beilage 5 der Beschwer- degegnerin): Für die Schlussnote in diesem Zuschlagskriterium hat die Beschwerdegeg- nerin folgende Notenskala aufgestellt: Note 3 (sehr gut) mit 17 – 20 Punk- ten; Note 2 (gut) mit 11 – 16 Punkten, Note 1 (genügend) mit 4 – 10 Punk- ten und Note 0 (ungenügend) mit 0 – 3 Punkten. 2.2.3. Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin zur Zulässigkeit einer Verfeinerung der Zuschlagskriterien unter Ein- haltung gewisser Rahmenbedingungen gemäss Rechtsprechung zutref- fend (vgl. VGU U 15 66 vom 15. September 2015 E.4b sowie U 15 33 vom

16. Juni 2015 E.4b) und hier auch eingehalten. Jedenfalls sind für das Ge- richt die Erklärungen der Beschwerdegegnerin sachlich und nachvollzieh- bar. Der einzige nicht vollauf einleuchtende Punkt ist beim Unterkriterium 'Baustellenorganisation' und dort beim Teilkriterium 'Vorgaben zu Bauplatz- standort durch Architekt weitgehend eingehalten?' die Note 2 für beide An- bieterinnen, obschon bei der Beschwerdeführerin steht 'Vorgaben einge-

- 12 - halten' und bei der Beigeladenen 'Vorgaben z.T. eingehalten (Kran!)'. Die Beschwerdegegnerin erklärt diese Bemerkung nicht, sondern verweist ein- zig auf ihren erheblichen Bewertungsspielraum. Nachdem der von der Bei- geladenen gewählte Standort für den Kran 1 erstens zulässig ist und zwei- tens erhebliche Vorteile bringt, kann sich die Kritik nicht auf Kran 1 bezie- hen. Weshalb diese Kritik dort steht, lässt sich somit nicht eruieren. Selbst wenn man aber nun hier der Beigeladenen nur einen Punkt geben würde anstatt zwei, würde sie im Total auf 17 Punkte und damit immer noch auf die Gesamtnote 3 kommen, wogegen die Beschwerdeführerin bei ihren 16 Punkten und der Gesamtnote 2 verbleiben würde. Umgekehrt erscheint es dem Gericht nicht ganz einleuchtend, weshalb die Beigeladene im dritten Unterkriterium 'Aussagen zum Bauen während laufendem Pflegebetrieb (Tech. Bericht)' in den beiden letzten Teilkriterien ebenso wie die Be- schwerdeführerin null Punkte erhalten hat, obschon die Beschwerdeführe- rin zu beiden Teilkriterien keine Aussagen gemacht hat, die Beigeladene hingegen bei den Aussenräumen deren Nutzbarkeit pro Etappe aufgezeigt hat und bei den Hygienevorschriften umfassende Angaben inkl. Aussagen zu Covid-19 gemacht hat. Weil sich die Beigeladene nicht am Verfahren beteiligt hat, ist dieser Aspekt nicht vertieft worden, bestätigt aber zusätz- lich, dass die Beigeladene in diesem Zuschlagskriterium zu Recht eine bes- sere Bewertung erhalten hat als die Beschwerdeführerin. 2.3.1. Zur Rüge der zu hohen Bewertung der Beigeladenen durch einen Zusatz- punkt für Kran 1 argumentiert die Beschwerdeführerin, dass es nicht an- gehe bei der Beigeladenen den unzulässigen Kranstandort unter dem Titel 'Mehrwert Kranstandort' mit einem zusätzlichen Punkt zu bewerten. Aus- serdem sei der angeführte Mehrwert gar nicht ausgewiesen bzw. bestehe im Vergleich zur Baustelleninstallation der Beschwerdeführerin gar nicht. Vielmehr liege angesichts der vorhandenen Mehrkosten-, Sicherheits- und Immissionsrisiken von deren Kran 1 ein Minderwert dieses Kranstandorts vor. Ausserdem könne Kran 1 der Beigeladenen schwere Lasten vom La-

- 13 - gerplatz aus gar nicht anheben, vielmehr müsse hierfür ein Pneukran ein- gesetzt werden wie von der Beschwerdeführerin vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei die ungleiche Bewertung (Beschwerdeführerin: 0 Punkte, Beigeladene 1 Punkt) haltlos und stossend. 2.3.2. Gegen diese Rüge wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass aufgrund der Offerte der Beschwerdeführerin der Eindruck entstanden sei, dass sie ins- gesamt mehr als zwei Krane offeriere. Ins Gewicht falle in diesem Zusam- menhang aber, dass die Beschwerdeführerin während sämtlicher Bauetap- pen permanent Krane auf- und abbauen müsse, was zwangsläufig zu er- heblichen Störungen für den Baustellenbetrieb und den Eingangsbereich des Alters- und Pflegeheims führe. Im Gegensatz dazu habe die Beigela- dene eine klare Lösung mit einem bzw. zwei fix installierten und sämtliche Bauobjekte abdeckenden Turmdrehkranen, die einen weitaus besser orga- nisierten, störungsarmen und sichern Ablauf bzw. Betrieb gewährleisteten (in der Replik Seite 17 zählt die Beschwerdegegnerin detailliert die Vorteile des Konzepts der Beigeladenen und die Nachteile des Konzepts der Be- schwerdeführerin auf). Was den Umschlagplatz betrifft, hält die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin vor, sich mit der Bauaufgabe nicht genügend auseinandergesetzt zu haben. So plane sie in der 2. Bauetappe (Aufstockung) einen Umschlagplatz auf den Betondecken des 2. und 3. Obergeschosses. Diese Aufstockung erfolge aber mit Holzfertigmodulen. Ein Umschlagplatz auf Holzfertigmodulen sei schlicht nicht möglich, wes- halb sich die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Flächen als Um- schlagplätze nicht eigneten. Zudem werde das bestehende Dach in Etap- pen demontiert und anschliessend würden die Holzfertigmodule ange- bracht; dabei müsse so vorgegangen werden, dass stets nur die kleinst- mögliche Fläche der Witterung ausgesetzt sei, denn die unteren Ge- schosse seien in dieser Phase bewohnt. Es gebe daher keinen Platz auf den Obergeschossen, der als Umschlagsplatz genutzt werden könne. Aus- serdem würde der Bauablauf durch den Zwischenumschlag erheblich ver-

- 14 - zögert. Weil der Radius ihres ersten Krans das Bauobjekt eben nicht vollständig abzudecken vermöge und der Umschlagplatz auf den Oberge- schossen nicht zur Verfügung stehe, müsse sie zwangsläufig einen zusätz- lichen Umschlagplatz auf der F._____-strasse vorsehen, um den zweiten Kran während diesen Bauetappen (2 und 4) überhaupt bedienen bzw. Ma- terial anliefern zu können. Dies wiederum widerspreche der Vorgabe der Beschwerdegegnerin für die Erschliessung. Was das angebliche Mehrkos- tenrisiko für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der RhB durch die Beigeladene betrifft, verweist die Beschwerdegegnerin auf die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen (NPK 113.512.111-114), wonach im Ein- heitspreis die Sicherheitsvorschriften der RhB zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin zu tief bewertet habe. 2.3.3. Aus der Sicht des Gerichts gibt es der Argumentation der Beschwerdegeg- nerin nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Triplik noch, dass nur die neue Decke im 3. OG aus Holz bestehe und in der Folge die darauf zu stehenden Holzmodule und das Dach tragen könn- ten, weshalb ein kurzzeitiger Umschlag eines Holzmoduls auf der Decke im 3. OG statisch unbedenklich und ohne weiteres möglich sei; für den Um- schlag auf dieser Ebene könne auch bei Bedarf auf die bestehende Beton- decke im 3. OG weiter östlich ausgewichen werden, welche nicht abgeris- sen werde. Es komme zu keiner relevanten Verzögerung des Bauablaufs und die F._____-strasse müsse dafür nicht befahren werden. Dieser Sicht- weise entzieht die Beschwerdegegnerin in ihrer Quadruplik den Boden, in- dem sie aufzeigt, dass die Decke im 2. OG ebenso wenig für einen Um- schlagplatz zur Verfügung stehe (Demontage in kleinen Etappen mit sofor- tiger Installation der Holzmodule für kürzest mögliche Witterungsausset- zung); weiter befindet sich die Betondecke im 3. OG weiter östlich ebenfalls unter einem Dach, welches nicht für einen Umschlagplatz demontiert werde. Ein Umschlagplatz auf den Holzmodulen wäre statisch nicht einge-

- 15 - rechnet und würde deren geklebten Witterungsschutz beschädigen. In der Quintuplik versucht dann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nochmals den von Letzterer geplanten Bauablauf zu erklären. Auf die wei- tere Argumentation betreffend Sicherheit und RhB-Linie geht das Gericht hier nicht näher ein, weil seitens der Beschwerdeführerin keine neuen re- levanten Argumente vorgebracht wurden, welche die Sichtweise der Be- schwerdegegnerin in einem anderen Licht erscheinen liesse. Damit steht die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt auf verlorenem Posten, zu- mal die Lösung der Beigeladenen auch unabhängig davon, ob der Bauab- lauf der Beschwerdeführerin überhaupt funktioniert, objektiv betrachtet besser ist und deshalb auch höher bewertet werden durfte. 3.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit allen ihren Rügen unterliegt; auch wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung einige Unzulänglichkeiten einräumen musste, die sich allerdings nicht auf das Ergebnis auswirkten. Der Zuschlagsentscheid vom 1. Juli 2020 ist da- mit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Juli 2020 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzulegen. Angesichts der Höhe des Beschaffungsauftrags, des erhöhten Aufwands durch einen in- komplett vierfachen Schriftenwechsel und der sehr detaillierten Rügen, er- scheint dem Gericht eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 10'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. dazu VGU U 09 28 vom 12. Mai 2009 sowie U 15 29 vom 26. Juni 2015 mit Auftragssummen von je knapp über Fr. 2 Mio und einer Staatsgebühr von je Fr. 8000.--). 3.3. Weil sich die Beigeladene gar nicht am Verfahren beteiligt hat, entfällt eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdegegne- rin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausseramtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

- 16 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die B._____ AG schrieb im Zusammenhang mit dem Projekt betreffend Umbau und Aufstockung des bestehenden Alters- und Pflegeheims B._____ in X._____ mit geschätzten Baukosten von Fr. 46.5 Mio., im Kan- tonsamtsblatt und auf simpap.ch im offenen Verfahren nach GATT/WTO die Vergabe von Baumeisterarbeiten aus.

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist hier der Zuschlagsentscheid vom 1. Juli 2020, worin die Beschwerdegegnerin die öffentlich ausgeschriebenen Baumeisterar- beiten betreffend Umbau und Aufstockung eines bestehenden Alters- und Pflegeheims für Fr. 7'986'766.70 an die mit der höchsten Punktzahl (276) bewertete Beigeladene erteilte und somit nicht das mit der zweithöchsten Punktzahl (275) versehene, preisgünstigere Angebot von Fr. 7'687'459.97 der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Damit konnte sich die Beschwer- deführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Vergabe an sich selber beantragte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beigeladene sei wegen Unvollständigkeit ihres Angebots zu Unrecht nicht von der Vergabe ausgeschlossen worden. Es ist somit vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2020 zu klären und zu entscheiden.

E. 1.2 Die strittige Auftragsvergabe untersteht unbestritten dem öffentlichen Be- schaffungsrecht. Konkret kommen demnach die Normen des GATT/WTO- Abkommens, der IVöB (SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie des Submissi- onsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mit zugehö- riger Submissionsverordnung (SubV; BR 310) zur Anwendung. Das jetzige Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

E. 1.3 An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (= Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sach- verhalt; Begründung]) noch bezüglich der Wahrung der 10-tägigen Rüge- frist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, zumal das Ziel der Beschwerde materiell klar erkennbar ist und die Rechts- schrift vom 13. Juli 2020 gegen den Zuschlagsentscheid vom 1. Juli, emp-

- 5 - fangen von der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020, auch innert gesetzli- cher Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher frist- und form- gerecht eingereicht worden.

E. 1.4 Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG (Beschwerde ans Verwaltungsge- richt) kann namentlich gegen den Zuschlag sowie den (Nicht-) Ausschluss vom Vergabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit ge- geben, da es um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids geht.

E. 1.5 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den strittigen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterle- gene Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmit- tels den Zuschlag zu erhalten; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, wenn beispielsweise die viertrangierte Anbie- terin lediglich den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin verlangt, aber zu bejahen, wenn diese Anbieterin beispielsweise den Ausschluss aller vor ihr platzierten Konkurrenten oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E.4.1 m.w.H.).

E. 1.6 Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Vergabebeschlusses unter Ausschluss der Beigeladenen und den Direkt- zuschlag der ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten an sich selbst. Da sie den Ausschluss der Beigeladenen verlangt, muss sie im Rahmen ihrer Be- schwerde darlegen, welche gravierenden Mängeln das Angebot der Beige- ladenen aufweist und wieso ihre Offerte eine insgesamt höhere Bewertung erzielt hätte und somit als wirtschaftlich günstigstes Angebot den Zuschlag

- 6 - verdient hätte. Da die Beschwerdeführerin – für den Fall, dass sie mit ihrer Argumentation durchdringen würde – als zweitplatzierte eine reelle Chance auf den Zuschlag bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Aus- schluss der erstplatzierten Beigeladenen hätte, muss sie zur Beschwerde- erhebung nach Art. 50 VRG legimitiert sein, da sie vom strittigen Entscheid offensichtlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlicher Überprüfung hat. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die zwei Angebote der Beigeladenen (276 Punkte) und der Beschwerdeführe- rin (275 Punkte) punktemässig äusserst nahe beieinanderliegen und somit bereits kleinste Korrekturen eine Änderung des Gesamtresultats bedeuten könnten. Auf die Beschwerde tritt das Verwaltungsgericht daher ein. 2. Nach Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbil- dung berücksichtigt werden (Art. 21 Abs. 2 SubG). Nach Art. 22 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausge- schlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht.

E. 2 Die Zuschlagskriterien wurden dabei wie folgt festgelegt:

- Qualität (Fachkompetenz Firma, Referenzen etc.) 25%

- Bauablauf, Baustellenorganisation, Etappierungen 25%

- Angebotspreis 50% Innert angesetzter Frist bis am 2. Juni 2020 reichten vier Anbieter ihre Of- ferten ein. Nach der Offertöffnung am 5. Juni 2020 zeigte sich dabei folgen- des Bild: A._____ AG Fr. 7'687'459.97 100.00% C._____ AG Fr. 7'986'766.70 103.89% D._____ AG Fr. 8'687'499.97 113.01% E._____ Fr. 8'877'979.44 115.48% Nach der Auswertung der Angebote durch das Bewertungsgremium er- zielte die C._____ AG 276 Punkte, die A._____ AG 275 Punkte und die beiden anderen Anbieterinnen weniger als 200 Punkte. Am 1. Juli 2020 erteilte die B._____ AG der C._____ AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 7'986'766.70.

E. 2.1 Im konkreten Fall gilt es in materieller Hinsicht zunächst den Vorwurf der Beschwerdeführerin des Nichtausschlusses der Beigeladenen wegen Un- gültigkeit deren Angebots zufolge unvollständiger Angaben in ihrer Offerte (nachfolgend E.2.1.1.ff.) sowie wegen Nichteinhaltung der Vorgaben bei der Baustellenorganisation und beim Kran zu klären. Dabei ist die geltend gemachte willkürliche Bewertung des Angebots der Beigeladenen – insbe- sondere die angeblich zu hohe Bewertung der Beigeladenen für das Krite- rium 'Bauplatzinstallation' (E.2.2.1.ff.) und die zu hohe Bewertung durch den Zusatzpunkt für den Kran 1 (E.2.3.1.ff.) – im Detail zu klären und damit einer vertieften gerichtlichen Betrachtung und Würdigung zuzuführen.

- 7 -

E. 2.1.1 Zur Unvollständigkeit der Angaben in der Offerte brachte die Beschwerde- führerin zu den einzelnen Devis-Positionen im Wesentlichen was folgt vor: - NPK 121 Pos. R600 090 Alternative Bausysteme (S. 120): Das Mehrkostenrisiko könne nicht beurteilt werden, weil die Mehr- oder Minderpreise für den SCC-Beton weder in dieser Position noch in einem Zusatzblatt oder im technischen Bericht angegeben seien; - NPK 121 Pos. 613 001 Haftmittel (S. 121): Marke und Typ des Haftmittels seien nicht angegeben; die richtige Wahl des Haftmittels sei massgebend für die Beur- teilung der Kraftübertragung, des Verbunds zwischen den einzelnen Etappen und der Verhinderung einer zu schnellen Austrocknung; - NPK 161 Pos. 152 111 / 11101 Spezifikation Wasserableitung aus Absetzbecken in Vorfluter (S. 163): Angabe des Materials der Wasserableitung aus dem Absetz- becken inkl. baulicher Massnahmen für Fixierung, Lagerhaltung und dergleichen fehle, weshalb die zum Schutz des Grundwassers notwendige Materialprüfung nicht möglich sei; häufig komme es noch vor, dass bei erdverlegten Leitungen und Provisorien PVC-Material zum Einsatz komme, was verboten sei; - NPK 161 Pos. 152 131 /13101 Spezifikation Wasserableitung aus Absetzbecken in Neutralisierungsanlage (S. 163): Die Materialangabe für die Ableitung aus der Neutralisationsanlage fehle -> Hinweis auf PVC; - NPK 161 Pos. 162 111 /11101 Spezifikation Wasserableitung aus Neutralisie- rungsanlage in Vorfluter (S. 165): Die Materialangabe fehle -> PVC-Problematik; ausserdem sei keine Auseinandersetzung im technischen Bericht mit den sich stellenden Anforderungen an die Einleitung des Baustellenwassers in ein Gewäs- ser und insbesondere der Nachweis der rechtskonformen Baustellenentwässe- rung nach SIA 431 und den Anforderungen des ANU erfolgt; - NPK 241 Pos. R061 910 Schalungen für Wände, Stützmauer und Decken mit speziellen Anforderungen (S. 263): Die Angabe der Marke und des Typs des Schalungstrennmittels fehle; je nach Verwendungstyp und –art des Schalungs- trennmittels würden Verfärbungen und/oder Lunkernbildungen entstehen oder eine ungenügende Haftung auftreten, was zu Mehrkosten führe;

- 8 - - NPK 241 Pos. 113 001 / 00101 Spezifikation Haftmittel (S. 265): Die Angabe von Marke und Typ des Haftmittels fehle; ohne diese Angabe könnten die Anforde- rungen der Ausschreibung nicht überprüft werden; - NPK 318 Pos. R191 Arbeitsfugenverschluss (S. 342): Der grösste Teil des ver- bindlichen Textes dieser Reserveposition gemäss Amtsposition fehle; die Zu- schlagsempfängerin habe nicht ausgeführt, ob allfällig notwendige Porenver- schlüsse im Preis enthalten seien und das Produkt Sika Dur Combiflex oder ein gleichwertiges Material zur Anwendung komme -> Mehrkostenrisiko; - NPK 318 Pos. R192 Injektionskanäle (S. 343): Ein verbindlicher Text dieser Re- serveposition gemäss Amtsdevis fehle; es fehlte insbesondere die Angabe zur Systemwahl und Angaben zum Abdichtungskonzept.

E. 2.1.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass das Weglassen einer (ohne- hin unbedeutenden) Position gemäss 'Handbuch öffentliches Beschaf- fungswesen' so zu behandeln sei, als wäre die Position mit Fr. 0.00 ausge- füllt, wenn die Anbieterin dies vor einer allfälligen Zuschlagserteilung schriftlich bestätige. Im vorliegenden Fall sei die Bestätigung telefonisch vor Zuschlagserteilung eingeholt und nachträglich schriftlich bestätigt wor- den (Beilage 14 Beschwerdegegnerin). Ein Ausschluss wäre überspitzt for- malistisch. Die Abwesenheit spezifischer Materialangaben sei in preislicher Hinsicht unbedeutend und auch von der Qualität her unbedenklich, weil auch ohne Angaben bzw. mit einer pauschalen Angabe auf eine Firma von einer mindestens mittleren Qualität auszugehen sei und somit die Qua- litätsanforderungen ohne nennenswertes Mehrkostenrisiko erfüllt seien. Dasselbe gelte bei den Leitungen bzw. Rohren, bei denen der Auftragneh- mer ohnehin vertraglich verpflichtet werde, keine umweltschädlichen Mate- rialien zu verwenden. Auch hier mache die Abwesenheit der Materialanga- ben das Angebot nicht ungültig. Die Position des Schalungstrennmittels sei für die Erfüllung des Auftrags unbedeutend, denn für die Qualität sei nicht dieses massgeblich, sondern die Betonoberfläche. Die Textleerstellen könnten nicht als Änderung des Amtsdevis qualifiziert werden, weil bei der Generierung der Ausdrucksdatei ein technisches Problem aufgetreten sei,

- 9 - welches dazu geführt habe, dass im physischen Angebot ein Teil des vor- gegebenen Textes fehle. Die Preise seien sowohl im physischen wie im elektronischen Devis deckungsgleich ausgefüllt und im Zweifelsfall gelte ohnehin der amtliche Ausschreibungstext.

E. 2.1.3 Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich dazu wie folgt: Selbst wenn die Sache nicht ganz lupenrein ist, kann sich das Gericht problemlos der Sichtweise der Beschwerdegegnerin anschliessen, wonach ein Ausschluss wegen der gerügten geringfügigen Einzelpositionen – die für die Aus- führung des Auftrags unbedeutend sind bzw. kein nennenswertes Mehr- kostenrisiko mit sich bringen - überspitzt formalistisch wäre. Dasselbe gilt für die Abwesenheit des Ausschreibungstextes, der im ausgedruckten Text fehlt, nicht aber im elektronischen Devis der Beigeladenen. 2.2.1. Zum Einwand der zu hohen Bewertung der Beigeladenen für das Kriterium 'Baustelleninstallation' brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dieses Unterkriterium willkürlich bewertet worden sei, indem die Beschwerdegeg- nerin die bekannt gegebenen Aspekte - Kran-, Umschlag-/Lagerplatz, Mulden, Container & Sanitäranlagen, Div. (je 1 Punkt) - Vorgaben zu Bauplatzstandort durch Architekt weitgehend eingehalten? - Mehrwert Kranstandort: Kosteneinsparung bei Spengler-/Bedachungsarbeiten durch zusätzliche Unter- oder Teilkriterien wie 'Sicherheitsrisiko', 'Störung der bestehenden sowie umliegenden Infrastruktur' nicht erweitern dürfe; zudem seien diese Aspekte bereits im Unterkriterium 'Aussagen zum Bauen während laufendem Pflegebetrieb (Technischer Bericht)' enthalten. Unterkriterien zweimal zu bewerten sei unzulässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin führe der vorgesehene Einsatz von einem Pneu- kran oder einem Selbstmontagekran in den Bauetappen 2 und 4 zu keinen Mehrkosten. Der für den Pneukran vorgesehene Standort sei brauchbar und durchaus mit dem Pflegebetrieb vereinbar, zumal der Standort in der

- 10 - Ausschreibung auch vorgegeben gewesen sei. Umschlagflächen für den Zwischenumschlag vom Kran zum Pneukran könnten in der zweiten Baue- tappe problemlos auf den neuen Betondecken des 2. und 3. Obergeschos- ses installiert werden. Damit sei eine klare Trennung zwischen Baustellen- betrieb und den Nutzern der F._____-strasse gewährleistet. 2.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass gemäss Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts vorgängig nicht bekannt gegebene Unter- und Teilkriterien als Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote verwendet werden dürften, sofern sich diese den (zuvor bekannt gegebe- nen) Zuschlagskriterien zuordnen liessen bzw. mit diesen in einem sachli- chen Zusammenhang stünden und sofern dadurch die Gewichtung der Zu- schlagskriterien nicht geändert werde. Diese Vorgaben seien vorliegend vollständig eingehalten, einzig der Terminus 'Bauplatzinstallation' sei in die- sem Kontext vielleicht etwas unpräzise gewählt worden, weil damit der Oberbegriff 'Bauablauf' gemäss lit. b) des Bewertungsblatts gemeint gewe- sen sei. Jedenfalls gehe der Aspekt 'Sicherheitsrisiko' im Zuschlagskrite- rium e) 'Beschrieb der Sicherheitsorganisation auf der Baustelle' auf bzw. stehe damit in sachlichem Zusammenhang. Weiter gehe der Aspekt 'Störung der bestehenden sowie umliegenden Infrastruktur' im Zuschlags- kriterium d) 'Beschrieb des Bauvorgangs unter Berücksichtigung: Bauen während laufendem Pflegebetrieb' auf bzw. stehe damit in einem sachli- chen Zusammenhang. Schliesslich würden die Aspekte 'Total der einge- setzten Krane und Verhinderung von Mehrkosten bei Drittunternehmern' im Zuschlagskriterium b) 'Baustellenorganisation pro Bauetappe: Installations- konzept (Baustelleneinrichtung)' aufgehen bzw. mit diesem in einem sach- lichen Zusammenhang stehen. Somit seien keine Unterkriterien zweimal bewertet worden. Das Zuschlagskriterium 'Bauablauf' und dessen Bewertung hat die Be- schwerdegegnerin in der Ausschreibung wie folgt definiert:

- 11 -

Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich die beiden hier in Frage stehen- den Angebote wie folgt bewertet (besser lesbar in Beilage 5 der Beschwer- degegnerin): Für die Schlussnote in diesem Zuschlagskriterium hat die Beschwerdegeg- nerin folgende Notenskala aufgestellt: Note 3 (sehr gut) mit 17 – 20 Punk- ten; Note 2 (gut) mit 11 – 16 Punkten, Note 1 (genügend) mit 4 – 10 Punk- ten und Note 0 (ungenügend) mit 0 – 3 Punkten. 2.2.3. Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin zur Zulässigkeit einer Verfeinerung der Zuschlagskriterien unter Ein- haltung gewisser Rahmenbedingungen gemäss Rechtsprechung zutref- fend (vgl. VGU U 15 66 vom 15. September 2015 E.4b sowie U 15 33 vom

16. Juni 2015 E.4b) und hier auch eingehalten. Jedenfalls sind für das Ge- richt die Erklärungen der Beschwerdegegnerin sachlich und nachvollzieh- bar. Der einzige nicht vollauf einleuchtende Punkt ist beim Unterkriterium 'Baustellenorganisation' und dort beim Teilkriterium 'Vorgaben zu Bauplatz- standort durch Architekt weitgehend eingehalten?' die Note 2 für beide An- bieterinnen, obschon bei der Beschwerdeführerin steht 'Vorgaben einge-

- 12 - halten' und bei der Beigeladenen 'Vorgaben z.T. eingehalten (Kran!)'. Die Beschwerdegegnerin erklärt diese Bemerkung nicht, sondern verweist ein- zig auf ihren erheblichen Bewertungsspielraum. Nachdem der von der Bei- geladenen gewählte Standort für den Kran 1 erstens zulässig ist und zwei- tens erhebliche Vorteile bringt, kann sich die Kritik nicht auf Kran 1 bezie- hen. Weshalb diese Kritik dort steht, lässt sich somit nicht eruieren. Selbst wenn man aber nun hier der Beigeladenen nur einen Punkt geben würde anstatt zwei, würde sie im Total auf 17 Punkte und damit immer noch auf die Gesamtnote 3 kommen, wogegen die Beschwerdeführerin bei ihren 16 Punkten und der Gesamtnote 2 verbleiben würde. Umgekehrt erscheint es dem Gericht nicht ganz einleuchtend, weshalb die Beigeladene im dritten Unterkriterium 'Aussagen zum Bauen während laufendem Pflegebetrieb (Tech. Bericht)' in den beiden letzten Teilkriterien ebenso wie die Be- schwerdeführerin null Punkte erhalten hat, obschon die Beschwerdeführe- rin zu beiden Teilkriterien keine Aussagen gemacht hat, die Beigeladene hingegen bei den Aussenräumen deren Nutzbarkeit pro Etappe aufgezeigt hat und bei den Hygienevorschriften umfassende Angaben inkl. Aussagen zu Covid-19 gemacht hat. Weil sich die Beigeladene nicht am Verfahren beteiligt hat, ist dieser Aspekt nicht vertieft worden, bestätigt aber zusätz- lich, dass die Beigeladene in diesem Zuschlagskriterium zu Recht eine bes- sere Bewertung erhalten hat als die Beschwerdeführerin. 2.3.1. Zur Rüge der zu hohen Bewertung der Beigeladenen durch einen Zusatz- punkt für Kran 1 argumentiert die Beschwerdeführerin, dass es nicht an- gehe bei der Beigeladenen den unzulässigen Kranstandort unter dem Titel 'Mehrwert Kranstandort' mit einem zusätzlichen Punkt zu bewerten. Aus- serdem sei der angeführte Mehrwert gar nicht ausgewiesen bzw. bestehe im Vergleich zur Baustelleninstallation der Beschwerdeführerin gar nicht. Vielmehr liege angesichts der vorhandenen Mehrkosten-, Sicherheits- und Immissionsrisiken von deren Kran 1 ein Minderwert dieses Kranstandorts vor. Ausserdem könne Kran 1 der Beigeladenen schwere Lasten vom La-

- 13 - gerplatz aus gar nicht anheben, vielmehr müsse hierfür ein Pneukran ein- gesetzt werden wie von der Beschwerdeführerin vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei die ungleiche Bewertung (Beschwerdeführerin: 0 Punkte, Beigeladene 1 Punkt) haltlos und stossend. 2.3.2. Gegen diese Rüge wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass aufgrund der Offerte der Beschwerdeführerin der Eindruck entstanden sei, dass sie ins- gesamt mehr als zwei Krane offeriere. Ins Gewicht falle in diesem Zusam- menhang aber, dass die Beschwerdeführerin während sämtlicher Bauetap- pen permanent Krane auf- und abbauen müsse, was zwangsläufig zu er- heblichen Störungen für den Baustellenbetrieb und den Eingangsbereich des Alters- und Pflegeheims führe. Im Gegensatz dazu habe die Beigela- dene eine klare Lösung mit einem bzw. zwei fix installierten und sämtliche Bauobjekte abdeckenden Turmdrehkranen, die einen weitaus besser orga- nisierten, störungsarmen und sichern Ablauf bzw. Betrieb gewährleisteten (in der Replik Seite 17 zählt die Beschwerdegegnerin detailliert die Vorteile des Konzepts der Beigeladenen und die Nachteile des Konzepts der Be- schwerdeführerin auf). Was den Umschlagplatz betrifft, hält die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin vor, sich mit der Bauaufgabe nicht genügend auseinandergesetzt zu haben. So plane sie in der 2. Bauetappe (Aufstockung) einen Umschlagplatz auf den Betondecken des 2. und 3. Obergeschosses. Diese Aufstockung erfolge aber mit Holzfertigmodulen. Ein Umschlagplatz auf Holzfertigmodulen sei schlicht nicht möglich, wes- halb sich die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Flächen als Um- schlagplätze nicht eigneten. Zudem werde das bestehende Dach in Etap- pen demontiert und anschliessend würden die Holzfertigmodule ange- bracht; dabei müsse so vorgegangen werden, dass stets nur die kleinst- mögliche Fläche der Witterung ausgesetzt sei, denn die unteren Ge- schosse seien in dieser Phase bewohnt. Es gebe daher keinen Platz auf den Obergeschossen, der als Umschlagsplatz genutzt werden könne. Aus- serdem würde der Bauablauf durch den Zwischenumschlag erheblich ver-

- 14 - zögert. Weil der Radius ihres ersten Krans das Bauobjekt eben nicht vollständig abzudecken vermöge und der Umschlagplatz auf den Oberge- schossen nicht zur Verfügung stehe, müsse sie zwangsläufig einen zusätz- lichen Umschlagplatz auf der F._____-strasse vorsehen, um den zweiten Kran während diesen Bauetappen (2 und 4) überhaupt bedienen bzw. Ma- terial anliefern zu können. Dies wiederum widerspreche der Vorgabe der Beschwerdegegnerin für die Erschliessung. Was das angebliche Mehrkos- tenrisiko für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der RhB durch die Beigeladene betrifft, verweist die Beschwerdegegnerin auf die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen (NPK 113.512.111-114), wonach im Ein- heitspreis die Sicherheitsvorschriften der RhB zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin zu tief bewertet habe. 2.3.3. Aus der Sicht des Gerichts gibt es der Argumentation der Beschwerdegeg- nerin nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Triplik noch, dass nur die neue Decke im 3. OG aus Holz bestehe und in der Folge die darauf zu stehenden Holzmodule und das Dach tragen könn- ten, weshalb ein kurzzeitiger Umschlag eines Holzmoduls auf der Decke im 3. OG statisch unbedenklich und ohne weiteres möglich sei; für den Um- schlag auf dieser Ebene könne auch bei Bedarf auf die bestehende Beton- decke im 3. OG weiter östlich ausgewichen werden, welche nicht abgeris- sen werde. Es komme zu keiner relevanten Verzögerung des Bauablaufs und die F._____-strasse müsse dafür nicht befahren werden. Dieser Sicht- weise entzieht die Beschwerdegegnerin in ihrer Quadruplik den Boden, in- dem sie aufzeigt, dass die Decke im 2. OG ebenso wenig für einen Um- schlagplatz zur Verfügung stehe (Demontage in kleinen Etappen mit sofor- tiger Installation der Holzmodule für kürzest mögliche Witterungsausset- zung); weiter befindet sich die Betondecke im 3. OG weiter östlich ebenfalls unter einem Dach, welches nicht für einen Umschlagplatz demontiert werde. Ein Umschlagplatz auf den Holzmodulen wäre statisch nicht einge-

- 15 - rechnet und würde deren geklebten Witterungsschutz beschädigen. In der Quintuplik versucht dann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nochmals den von Letzterer geplanten Bauablauf zu erklären. Auf die wei- tere Argumentation betreffend Sicherheit und RhB-Linie geht das Gericht hier nicht näher ein, weil seitens der Beschwerdeführerin keine neuen re- levanten Argumente vorgebracht wurden, welche die Sichtweise der Be- schwerdegegnerin in einem anderen Licht erscheinen liesse. Damit steht die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt auf verlorenem Posten, zu- mal die Lösung der Beigeladenen auch unabhängig davon, ob der Bauab- lauf der Beschwerdeführerin überhaupt funktioniert, objektiv betrachtet besser ist und deshalb auch höher bewertet werden durfte.

E. 3 Gegen diesen Entscheid lässt die A._____ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Sie beantragt dabei kostenfällig und unter Einräu- mung der aufschiebenden Wirkung die Aufhebung des angefochtenen Ver- gabeentscheids und Vergabe an sich selber, eventualiter sei der angefoch- tene Vergabeentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorin- stanz zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass

- 3 - die Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, weil sie ein unvollständiges und nicht den Anforderungen der Ausschreibung ent- sprechendes Angebot eingereicht habe. Weiter habe die Vergabebehörde das Angebot der Zuschlagsempfängerin in willkürlicher Art und Weise, etwa beim Kriterium 'Bauplatzinstallation', gewürdigt. Die rechtswidrige und will- kürliche Ausbootung der Beschwerdeführerin mit ihrem um Fr. 302'306.75 günstigeren Angebot verdiene keinen Rechtsschutz.

E. 3.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit allen ihren Rügen unterliegt; auch wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung einige Unzulänglichkeiten einräumen musste, die sich allerdings nicht auf das Ergebnis auswirkten. Der Zuschlagsentscheid vom 1. Juli 2020 ist da- mit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Juli 2020 führt.

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzulegen. Angesichts der Höhe des Beschaffungsauftrags, des erhöhten Aufwands durch einen in- komplett vierfachen Schriftenwechsel und der sehr detaillierten Rügen, er- scheint dem Gericht eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 10'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. dazu VGU U 09 28 vom 12. Mai 2009 sowie U 15 29 vom 26. Juni 2015 mit Auftragssummen von je knapp über Fr. 2 Mio und einer Staatsgebühr von je Fr. 8000.--).

E. 3.3 Weil sich die Beigeladene gar nicht am Verfahren beteiligt hat, entfällt eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdegegne- rin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausseramtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

- 16 - III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 4 Die B._____ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hinsicht- lich des verlangten Ausschlusses rüge die Beschwerdeführerin nur gering- fügige Einzelpositionen im Leistungsverzeichnis, welche entweder für die Erfüllung des Auftrages unbedeutend seien oder gar nicht bzw. nur in der ausgedruckten Version fehlten, was auf eine technische Unzulänglichkeit der elektronischen Vorlage zurückzuführen sei. Ein Ausschluss wäre über- spitzt formalistisch. Auch der Vorwurf betreffend die Baustellenorganisation sei unbegründet. Schliesslich erwiesen sich die von der Beschwerdeführe- rin gerügten Punktevergaben als gerechtfertigt.

E. 5 Die Zuschlagsempfängerin (hiernach Beigeladene) beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren.

E. 6 Mit der Replik vom 26. August 2020 ergänzt und vertieft die Beschwerde- führerin ihre Argumentation. Dasselbe gilt für die Duplik der Beschwerde- gegnerin vom 11. September 2020 sowie den nachfolgend weitergeführten Schriftenwechsel bis hin zur Quintuplik vom 6. November 2020.

E. 7 Am 6. November 2020 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine angepasste Honorarnote ein.

- 4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 10'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 371.-- zusammen CHF 10'371.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 74

1. Kammer Vorsitz Audétat Richter/In Racioppi und von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Die B._____ AG schrieb im Zusammenhang mit dem Projekt betreffend Umbau und Aufstockung des bestehenden Alters- und Pflegeheims B._____ in X._____ mit geschätzten Baukosten von Fr. 46.5 Mio., im Kan- tonsamtsblatt und auf simpap.ch im offenen Verfahren nach GATT/WTO die Vergabe von Baumeisterarbeiten aus. 2. Die Zuschlagskriterien wurden dabei wie folgt festgelegt:

- Qualität (Fachkompetenz Firma, Referenzen etc.) 25%

- Bauablauf, Baustellenorganisation, Etappierungen 25%

- Angebotspreis 50% Innert angesetzter Frist bis am 2. Juni 2020 reichten vier Anbieter ihre Of- ferten ein. Nach der Offertöffnung am 5. Juni 2020 zeigte sich dabei folgen- des Bild: A._____ AG Fr. 7'687'459.97 100.00% C._____ AG Fr. 7'986'766.70 103.89% D._____ AG Fr. 8'687'499.97 113.01% E._____ Fr. 8'877'979.44 115.48% Nach der Auswertung der Angebote durch das Bewertungsgremium er- zielte die C._____ AG 276 Punkte, die A._____ AG 275 Punkte und die beiden anderen Anbieterinnen weniger als 200 Punkte. Am 1. Juli 2020 erteilte die B._____ AG der C._____ AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 7'986'766.70. 3. Gegen diesen Entscheid lässt die A._____ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Sie beantragt dabei kostenfällig und unter Einräu- mung der aufschiebenden Wirkung die Aufhebung des angefochtenen Ver- gabeentscheids und Vergabe an sich selber, eventualiter sei der angefoch- tene Vergabeentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorin- stanz zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass

- 3 - die Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, weil sie ein unvollständiges und nicht den Anforderungen der Ausschreibung ent- sprechendes Angebot eingereicht habe. Weiter habe die Vergabebehörde das Angebot der Zuschlagsempfängerin in willkürlicher Art und Weise, etwa beim Kriterium 'Bauplatzinstallation', gewürdigt. Die rechtswidrige und will- kürliche Ausbootung der Beschwerdeführerin mit ihrem um Fr. 302'306.75 günstigeren Angebot verdiene keinen Rechtsschutz. 4. Die B._____ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hinsicht- lich des verlangten Ausschlusses rüge die Beschwerdeführerin nur gering- fügige Einzelpositionen im Leistungsverzeichnis, welche entweder für die Erfüllung des Auftrages unbedeutend seien oder gar nicht bzw. nur in der ausgedruckten Version fehlten, was auf eine technische Unzulänglichkeit der elektronischen Vorlage zurückzuführen sei. Ein Ausschluss wäre über- spitzt formalistisch. Auch der Vorwurf betreffend die Baustellenorganisation sei unbegründet. Schliesslich erwiesen sich die von der Beschwerdeführe- rin gerügten Punktevergaben als gerechtfertigt. 5. Die Zuschlagsempfängerin (hiernach Beigeladene) beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren. 6. Mit der Replik vom 26. August 2020 ergänzt und vertieft die Beschwerde- führerin ihre Argumentation. Dasselbe gilt für die Duplik der Beschwerde- gegnerin vom 11. September 2020 sowie den nachfolgend weitergeführten Schriftenwechsel bis hin zur Quintuplik vom 6. November 2020. 7. Am 6. November 2020 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine angepasste Honorarnote ein.

- 4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Anfechtungsobjekt ist hier der Zuschlagsentscheid vom 1. Juli 2020, worin die Beschwerdegegnerin die öffentlich ausgeschriebenen Baumeisterar- beiten betreffend Umbau und Aufstockung eines bestehenden Alters- und Pflegeheims für Fr. 7'986'766.70 an die mit der höchsten Punktzahl (276) bewertete Beigeladene erteilte und somit nicht das mit der zweithöchsten Punktzahl (275) versehene, preisgünstigere Angebot von Fr. 7'687'459.97 der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Damit konnte sich die Beschwer- deführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Vergabe an sich selber beantragte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beigeladene sei wegen Unvollständigkeit ihres Angebots zu Unrecht nicht von der Vergabe ausgeschlossen worden. Es ist somit vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2020 zu klären und zu entscheiden. 1.2 Die strittige Auftragsvergabe untersteht unbestritten dem öffentlichen Be- schaffungsrecht. Konkret kommen demnach die Normen des GATT/WTO- Abkommens, der IVöB (SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie des Submissi- onsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mit zugehö- riger Submissionsverordnung (SubV; BR 310) zur Anwendung. Das jetzige Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.3. An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (= Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sach- verhalt; Begründung]) noch bezüglich der Wahrung der 10-tägigen Rüge- frist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, zumal das Ziel der Beschwerde materiell klar erkennbar ist und die Rechts- schrift vom 13. Juli 2020 gegen den Zuschlagsentscheid vom 1. Juli, emp-

- 5 - fangen von der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020, auch innert gesetzli- cher Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher frist- und form- gerecht eingereicht worden. 1.4. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG (Beschwerde ans Verwaltungsge- richt) kann namentlich gegen den Zuschlag sowie den (Nicht-) Ausschluss vom Vergabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit ge- geben, da es um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids geht. 1.5. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den strittigen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterle- gene Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmit- tels den Zuschlag zu erhalten; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, wenn beispielsweise die viertrangierte Anbie- terin lediglich den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin verlangt, aber zu bejahen, wenn diese Anbieterin beispielsweise den Ausschluss aller vor ihr platzierten Konkurrenten oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E.4.1 m.w.H.). 1.6. Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Vergabebeschlusses unter Ausschluss der Beigeladenen und den Direkt- zuschlag der ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten an sich selbst. Da sie den Ausschluss der Beigeladenen verlangt, muss sie im Rahmen ihrer Be- schwerde darlegen, welche gravierenden Mängeln das Angebot der Beige- ladenen aufweist und wieso ihre Offerte eine insgesamt höhere Bewertung erzielt hätte und somit als wirtschaftlich günstigstes Angebot den Zuschlag

- 6 - verdient hätte. Da die Beschwerdeführerin – für den Fall, dass sie mit ihrer Argumentation durchdringen würde – als zweitplatzierte eine reelle Chance auf den Zuschlag bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Aus- schluss der erstplatzierten Beigeladenen hätte, muss sie zur Beschwerde- erhebung nach Art. 50 VRG legimitiert sein, da sie vom strittigen Entscheid offensichtlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlicher Überprüfung hat. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die zwei Angebote der Beigeladenen (276 Punkte) und der Beschwerdeführe- rin (275 Punkte) punktemässig äusserst nahe beieinanderliegen und somit bereits kleinste Korrekturen eine Änderung des Gesamtresultats bedeuten könnten. Auf die Beschwerde tritt das Verwaltungsgericht daher ein. 2. Nach Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbil- dung berücksichtigt werden (Art. 21 Abs. 2 SubG). Nach Art. 22 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausge- schlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. 2.1. Im konkreten Fall gilt es in materieller Hinsicht zunächst den Vorwurf der Beschwerdeführerin des Nichtausschlusses der Beigeladenen wegen Un- gültigkeit deren Angebots zufolge unvollständiger Angaben in ihrer Offerte (nachfolgend E.2.1.1.ff.) sowie wegen Nichteinhaltung der Vorgaben bei der Baustellenorganisation und beim Kran zu klären. Dabei ist die geltend gemachte willkürliche Bewertung des Angebots der Beigeladenen – insbe- sondere die angeblich zu hohe Bewertung der Beigeladenen für das Krite- rium 'Bauplatzinstallation' (E.2.2.1.ff.) und die zu hohe Bewertung durch den Zusatzpunkt für den Kran 1 (E.2.3.1.ff.) – im Detail zu klären und damit einer vertieften gerichtlichen Betrachtung und Würdigung zuzuführen.

- 7 - 2.1.1. Zur Unvollständigkeit der Angaben in der Offerte brachte die Beschwerde- führerin zu den einzelnen Devis-Positionen im Wesentlichen was folgt vor: - NPK 121 Pos. R600 090 Alternative Bausysteme (S. 120): Das Mehrkostenrisiko könne nicht beurteilt werden, weil die Mehr- oder Minderpreise für den SCC-Beton weder in dieser Position noch in einem Zusatzblatt oder im technischen Bericht angegeben seien; - NPK 121 Pos. 613 001 Haftmittel (S. 121): Marke und Typ des Haftmittels seien nicht angegeben; die richtige Wahl des Haftmittels sei massgebend für die Beur- teilung der Kraftübertragung, des Verbunds zwischen den einzelnen Etappen und der Verhinderung einer zu schnellen Austrocknung; - NPK 161 Pos. 152 111 / 11101 Spezifikation Wasserableitung aus Absetzbecken in Vorfluter (S. 163): Angabe des Materials der Wasserableitung aus dem Absetz- becken inkl. baulicher Massnahmen für Fixierung, Lagerhaltung und dergleichen fehle, weshalb die zum Schutz des Grundwassers notwendige Materialprüfung nicht möglich sei; häufig komme es noch vor, dass bei erdverlegten Leitungen und Provisorien PVC-Material zum Einsatz komme, was verboten sei; - NPK 161 Pos. 152 131 /13101 Spezifikation Wasserableitung aus Absetzbecken in Neutralisierungsanlage (S. 163): Die Materialangabe für die Ableitung aus der Neutralisationsanlage fehle -> Hinweis auf PVC; - NPK 161 Pos. 162 111 /11101 Spezifikation Wasserableitung aus Neutralisie- rungsanlage in Vorfluter (S. 165): Die Materialangabe fehle -> PVC-Problematik; ausserdem sei keine Auseinandersetzung im technischen Bericht mit den sich stellenden Anforderungen an die Einleitung des Baustellenwassers in ein Gewäs- ser und insbesondere der Nachweis der rechtskonformen Baustellenentwässe- rung nach SIA 431 und den Anforderungen des ANU erfolgt; - NPK 241 Pos. R061 910 Schalungen für Wände, Stützmauer und Decken mit speziellen Anforderungen (S. 263): Die Angabe der Marke und des Typs des Schalungstrennmittels fehle; je nach Verwendungstyp und –art des Schalungs- trennmittels würden Verfärbungen und/oder Lunkernbildungen entstehen oder eine ungenügende Haftung auftreten, was zu Mehrkosten führe;

- 8 - - NPK 241 Pos. 113 001 / 00101 Spezifikation Haftmittel (S. 265): Die Angabe von Marke und Typ des Haftmittels fehle; ohne diese Angabe könnten die Anforde- rungen der Ausschreibung nicht überprüft werden; - NPK 318 Pos. R191 Arbeitsfugenverschluss (S. 342): Der grösste Teil des ver- bindlichen Textes dieser Reserveposition gemäss Amtsposition fehle; die Zu- schlagsempfängerin habe nicht ausgeführt, ob allfällig notwendige Porenver- schlüsse im Preis enthalten seien und das Produkt Sika Dur Combiflex oder ein gleichwertiges Material zur Anwendung komme -> Mehrkostenrisiko; - NPK 318 Pos. R192 Injektionskanäle (S. 343): Ein verbindlicher Text dieser Re- serveposition gemäss Amtsdevis fehle; es fehlte insbesondere die Angabe zur Systemwahl und Angaben zum Abdichtungskonzept. 2.1.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass das Weglassen einer (ohne- hin unbedeutenden) Position gemäss 'Handbuch öffentliches Beschaf- fungswesen' so zu behandeln sei, als wäre die Position mit Fr. 0.00 ausge- füllt, wenn die Anbieterin dies vor einer allfälligen Zuschlagserteilung schriftlich bestätige. Im vorliegenden Fall sei die Bestätigung telefonisch vor Zuschlagserteilung eingeholt und nachträglich schriftlich bestätigt wor- den (Beilage 14 Beschwerdegegnerin). Ein Ausschluss wäre überspitzt for- malistisch. Die Abwesenheit spezifischer Materialangaben sei in preislicher Hinsicht unbedeutend und auch von der Qualität her unbedenklich, weil auch ohne Angaben bzw. mit einer pauschalen Angabe auf eine Firma von einer mindestens mittleren Qualität auszugehen sei und somit die Qua- litätsanforderungen ohne nennenswertes Mehrkostenrisiko erfüllt seien. Dasselbe gelte bei den Leitungen bzw. Rohren, bei denen der Auftragneh- mer ohnehin vertraglich verpflichtet werde, keine umweltschädlichen Mate- rialien zu verwenden. Auch hier mache die Abwesenheit der Materialanga- ben das Angebot nicht ungültig. Die Position des Schalungstrennmittels sei für die Erfüllung des Auftrags unbedeutend, denn für die Qualität sei nicht dieses massgeblich, sondern die Betonoberfläche. Die Textleerstellen könnten nicht als Änderung des Amtsdevis qualifiziert werden, weil bei der Generierung der Ausdrucksdatei ein technisches Problem aufgetreten sei,

- 9 - welches dazu geführt habe, dass im physischen Angebot ein Teil des vor- gegebenen Textes fehle. Die Preise seien sowohl im physischen wie im elektronischen Devis deckungsgleich ausgefüllt und im Zweifelsfall gelte ohnehin der amtliche Ausschreibungstext. 2.1.3. Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich dazu wie folgt: Selbst wenn die Sache nicht ganz lupenrein ist, kann sich das Gericht problemlos der Sichtweise der Beschwerdegegnerin anschliessen, wonach ein Ausschluss wegen der gerügten geringfügigen Einzelpositionen – die für die Aus- führung des Auftrags unbedeutend sind bzw. kein nennenswertes Mehr- kostenrisiko mit sich bringen - überspitzt formalistisch wäre. Dasselbe gilt für die Abwesenheit des Ausschreibungstextes, der im ausgedruckten Text fehlt, nicht aber im elektronischen Devis der Beigeladenen. 2.2.1. Zum Einwand der zu hohen Bewertung der Beigeladenen für das Kriterium 'Baustelleninstallation' brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dieses Unterkriterium willkürlich bewertet worden sei, indem die Beschwerdegeg- nerin die bekannt gegebenen Aspekte - Kran-, Umschlag-/Lagerplatz, Mulden, Container & Sanitäranlagen, Div. (je 1 Punkt) - Vorgaben zu Bauplatzstandort durch Architekt weitgehend eingehalten? - Mehrwert Kranstandort: Kosteneinsparung bei Spengler-/Bedachungsarbeiten durch zusätzliche Unter- oder Teilkriterien wie 'Sicherheitsrisiko', 'Störung der bestehenden sowie umliegenden Infrastruktur' nicht erweitern dürfe; zudem seien diese Aspekte bereits im Unterkriterium 'Aussagen zum Bauen während laufendem Pflegebetrieb (Technischer Bericht)' enthalten. Unterkriterien zweimal zu bewerten sei unzulässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin führe der vorgesehene Einsatz von einem Pneu- kran oder einem Selbstmontagekran in den Bauetappen 2 und 4 zu keinen Mehrkosten. Der für den Pneukran vorgesehene Standort sei brauchbar und durchaus mit dem Pflegebetrieb vereinbar, zumal der Standort in der

- 10 - Ausschreibung auch vorgegeben gewesen sei. Umschlagflächen für den Zwischenumschlag vom Kran zum Pneukran könnten in der zweiten Baue- tappe problemlos auf den neuen Betondecken des 2. und 3. Obergeschos- ses installiert werden. Damit sei eine klare Trennung zwischen Baustellen- betrieb und den Nutzern der F._____-strasse gewährleistet. 2.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass gemäss Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts vorgängig nicht bekannt gegebene Unter- und Teilkriterien als Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote verwendet werden dürften, sofern sich diese den (zuvor bekannt gegebe- nen) Zuschlagskriterien zuordnen liessen bzw. mit diesen in einem sachli- chen Zusammenhang stünden und sofern dadurch die Gewichtung der Zu- schlagskriterien nicht geändert werde. Diese Vorgaben seien vorliegend vollständig eingehalten, einzig der Terminus 'Bauplatzinstallation' sei in die- sem Kontext vielleicht etwas unpräzise gewählt worden, weil damit der Oberbegriff 'Bauablauf' gemäss lit. b) des Bewertungsblatts gemeint gewe- sen sei. Jedenfalls gehe der Aspekt 'Sicherheitsrisiko' im Zuschlagskrite- rium e) 'Beschrieb der Sicherheitsorganisation auf der Baustelle' auf bzw. stehe damit in sachlichem Zusammenhang. Weiter gehe der Aspekt 'Störung der bestehenden sowie umliegenden Infrastruktur' im Zuschlags- kriterium d) 'Beschrieb des Bauvorgangs unter Berücksichtigung: Bauen während laufendem Pflegebetrieb' auf bzw. stehe damit in einem sachli- chen Zusammenhang. Schliesslich würden die Aspekte 'Total der einge- setzten Krane und Verhinderung von Mehrkosten bei Drittunternehmern' im Zuschlagskriterium b) 'Baustellenorganisation pro Bauetappe: Installations- konzept (Baustelleneinrichtung)' aufgehen bzw. mit diesem in einem sach- lichen Zusammenhang stehen. Somit seien keine Unterkriterien zweimal bewertet worden. Das Zuschlagskriterium 'Bauablauf' und dessen Bewertung hat die Be- schwerdegegnerin in der Ausschreibung wie folgt definiert:

- 11 -

Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich die beiden hier in Frage stehen- den Angebote wie folgt bewertet (besser lesbar in Beilage 5 der Beschwer- degegnerin): Für die Schlussnote in diesem Zuschlagskriterium hat die Beschwerdegeg- nerin folgende Notenskala aufgestellt: Note 3 (sehr gut) mit 17 – 20 Punk- ten; Note 2 (gut) mit 11 – 16 Punkten, Note 1 (genügend) mit 4 – 10 Punk- ten und Note 0 (ungenügend) mit 0 – 3 Punkten. 2.2.3. Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin zur Zulässigkeit einer Verfeinerung der Zuschlagskriterien unter Ein- haltung gewisser Rahmenbedingungen gemäss Rechtsprechung zutref- fend (vgl. VGU U 15 66 vom 15. September 2015 E.4b sowie U 15 33 vom

16. Juni 2015 E.4b) und hier auch eingehalten. Jedenfalls sind für das Ge- richt die Erklärungen der Beschwerdegegnerin sachlich und nachvollzieh- bar. Der einzige nicht vollauf einleuchtende Punkt ist beim Unterkriterium 'Baustellenorganisation' und dort beim Teilkriterium 'Vorgaben zu Bauplatz- standort durch Architekt weitgehend eingehalten?' die Note 2 für beide An- bieterinnen, obschon bei der Beschwerdeführerin steht 'Vorgaben einge-

- 12 - halten' und bei der Beigeladenen 'Vorgaben z.T. eingehalten (Kran!)'. Die Beschwerdegegnerin erklärt diese Bemerkung nicht, sondern verweist ein- zig auf ihren erheblichen Bewertungsspielraum. Nachdem der von der Bei- geladenen gewählte Standort für den Kran 1 erstens zulässig ist und zwei- tens erhebliche Vorteile bringt, kann sich die Kritik nicht auf Kran 1 bezie- hen. Weshalb diese Kritik dort steht, lässt sich somit nicht eruieren. Selbst wenn man aber nun hier der Beigeladenen nur einen Punkt geben würde anstatt zwei, würde sie im Total auf 17 Punkte und damit immer noch auf die Gesamtnote 3 kommen, wogegen die Beschwerdeführerin bei ihren 16 Punkten und der Gesamtnote 2 verbleiben würde. Umgekehrt erscheint es dem Gericht nicht ganz einleuchtend, weshalb die Beigeladene im dritten Unterkriterium 'Aussagen zum Bauen während laufendem Pflegebetrieb (Tech. Bericht)' in den beiden letzten Teilkriterien ebenso wie die Be- schwerdeführerin null Punkte erhalten hat, obschon die Beschwerdeführe- rin zu beiden Teilkriterien keine Aussagen gemacht hat, die Beigeladene hingegen bei den Aussenräumen deren Nutzbarkeit pro Etappe aufgezeigt hat und bei den Hygienevorschriften umfassende Angaben inkl. Aussagen zu Covid-19 gemacht hat. Weil sich die Beigeladene nicht am Verfahren beteiligt hat, ist dieser Aspekt nicht vertieft worden, bestätigt aber zusätz- lich, dass die Beigeladene in diesem Zuschlagskriterium zu Recht eine bes- sere Bewertung erhalten hat als die Beschwerdeführerin. 2.3.1. Zur Rüge der zu hohen Bewertung der Beigeladenen durch einen Zusatz- punkt für Kran 1 argumentiert die Beschwerdeführerin, dass es nicht an- gehe bei der Beigeladenen den unzulässigen Kranstandort unter dem Titel 'Mehrwert Kranstandort' mit einem zusätzlichen Punkt zu bewerten. Aus- serdem sei der angeführte Mehrwert gar nicht ausgewiesen bzw. bestehe im Vergleich zur Baustelleninstallation der Beschwerdeführerin gar nicht. Vielmehr liege angesichts der vorhandenen Mehrkosten-, Sicherheits- und Immissionsrisiken von deren Kran 1 ein Minderwert dieses Kranstandorts vor. Ausserdem könne Kran 1 der Beigeladenen schwere Lasten vom La-

- 13 - gerplatz aus gar nicht anheben, vielmehr müsse hierfür ein Pneukran ein- gesetzt werden wie von der Beschwerdeführerin vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei die ungleiche Bewertung (Beschwerdeführerin: 0 Punkte, Beigeladene 1 Punkt) haltlos und stossend. 2.3.2. Gegen diese Rüge wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass aufgrund der Offerte der Beschwerdeführerin der Eindruck entstanden sei, dass sie ins- gesamt mehr als zwei Krane offeriere. Ins Gewicht falle in diesem Zusam- menhang aber, dass die Beschwerdeführerin während sämtlicher Bauetap- pen permanent Krane auf- und abbauen müsse, was zwangsläufig zu er- heblichen Störungen für den Baustellenbetrieb und den Eingangsbereich des Alters- und Pflegeheims führe. Im Gegensatz dazu habe die Beigela- dene eine klare Lösung mit einem bzw. zwei fix installierten und sämtliche Bauobjekte abdeckenden Turmdrehkranen, die einen weitaus besser orga- nisierten, störungsarmen und sichern Ablauf bzw. Betrieb gewährleisteten (in der Replik Seite 17 zählt die Beschwerdegegnerin detailliert die Vorteile des Konzepts der Beigeladenen und die Nachteile des Konzepts der Be- schwerdeführerin auf). Was den Umschlagplatz betrifft, hält die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin vor, sich mit der Bauaufgabe nicht genügend auseinandergesetzt zu haben. So plane sie in der 2. Bauetappe (Aufstockung) einen Umschlagplatz auf den Betondecken des 2. und 3. Obergeschosses. Diese Aufstockung erfolge aber mit Holzfertigmodulen. Ein Umschlagplatz auf Holzfertigmodulen sei schlicht nicht möglich, wes- halb sich die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Flächen als Um- schlagplätze nicht eigneten. Zudem werde das bestehende Dach in Etap- pen demontiert und anschliessend würden die Holzfertigmodule ange- bracht; dabei müsse so vorgegangen werden, dass stets nur die kleinst- mögliche Fläche der Witterung ausgesetzt sei, denn die unteren Ge- schosse seien in dieser Phase bewohnt. Es gebe daher keinen Platz auf den Obergeschossen, der als Umschlagsplatz genutzt werden könne. Aus- serdem würde der Bauablauf durch den Zwischenumschlag erheblich ver-

- 14 - zögert. Weil der Radius ihres ersten Krans das Bauobjekt eben nicht vollständig abzudecken vermöge und der Umschlagplatz auf den Oberge- schossen nicht zur Verfügung stehe, müsse sie zwangsläufig einen zusätz- lichen Umschlagplatz auf der F._____-strasse vorsehen, um den zweiten Kran während diesen Bauetappen (2 und 4) überhaupt bedienen bzw. Ma- terial anliefern zu können. Dies wiederum widerspreche der Vorgabe der Beschwerdegegnerin für die Erschliessung. Was das angebliche Mehrkos- tenrisiko für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der RhB durch die Beigeladene betrifft, verweist die Beschwerdegegnerin auf die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen (NPK 113.512.111-114), wonach im Ein- heitspreis die Sicherheitsvorschriften der RhB zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin zu tief bewertet habe. 2.3.3. Aus der Sicht des Gerichts gibt es der Argumentation der Beschwerdegeg- nerin nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Triplik noch, dass nur die neue Decke im 3. OG aus Holz bestehe und in der Folge die darauf zu stehenden Holzmodule und das Dach tragen könn- ten, weshalb ein kurzzeitiger Umschlag eines Holzmoduls auf der Decke im 3. OG statisch unbedenklich und ohne weiteres möglich sei; für den Um- schlag auf dieser Ebene könne auch bei Bedarf auf die bestehende Beton- decke im 3. OG weiter östlich ausgewichen werden, welche nicht abgeris- sen werde. Es komme zu keiner relevanten Verzögerung des Bauablaufs und die F._____-strasse müsse dafür nicht befahren werden. Dieser Sicht- weise entzieht die Beschwerdegegnerin in ihrer Quadruplik den Boden, in- dem sie aufzeigt, dass die Decke im 2. OG ebenso wenig für einen Um- schlagplatz zur Verfügung stehe (Demontage in kleinen Etappen mit sofor- tiger Installation der Holzmodule für kürzest mögliche Witterungsausset- zung); weiter befindet sich die Betondecke im 3. OG weiter östlich ebenfalls unter einem Dach, welches nicht für einen Umschlagplatz demontiert werde. Ein Umschlagplatz auf den Holzmodulen wäre statisch nicht einge-

- 15 - rechnet und würde deren geklebten Witterungsschutz beschädigen. In der Quintuplik versucht dann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nochmals den von Letzterer geplanten Bauablauf zu erklären. Auf die wei- tere Argumentation betreffend Sicherheit und RhB-Linie geht das Gericht hier nicht näher ein, weil seitens der Beschwerdeführerin keine neuen re- levanten Argumente vorgebracht wurden, welche die Sichtweise der Be- schwerdegegnerin in einem anderen Licht erscheinen liesse. Damit steht die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt auf verlorenem Posten, zu- mal die Lösung der Beigeladenen auch unabhängig davon, ob der Bauab- lauf der Beschwerdeführerin überhaupt funktioniert, objektiv betrachtet besser ist und deshalb auch höher bewertet werden durfte. 3.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit allen ihren Rügen unterliegt; auch wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung einige Unzulänglichkeiten einräumen musste, die sich allerdings nicht auf das Ergebnis auswirkten. Der Zuschlagsentscheid vom 1. Juli 2020 ist da- mit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Juli 2020 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzulegen. Angesichts der Höhe des Beschaffungsauftrags, des erhöhten Aufwands durch einen in- komplett vierfachen Schriftenwechsel und der sehr detaillierten Rügen, er- scheint dem Gericht eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 10'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. dazu VGU U 09 28 vom 12. Mai 2009 sowie U 15 29 vom 26. Juni 2015 mit Auftragssummen von je knapp über Fr. 2 Mio und einer Staatsgebühr von je Fr. 8000.--). 3.3. Weil sich die Beigeladene gar nicht am Verfahren beteiligt hat, entfällt eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdegegne- rin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausseramtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

- 16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 10'000.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 371.-- zusammen CHF 10'371.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]